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Der
Familienverband Bougie/Bogie
Der
Familienverband fördert den Familienzusammenhalt, gemeinsame Familienbelange
und die Erforschung und Ergänzung der Familiengeschichte der Familie
Bougie.
Mitglieder können alle Nachkommen von Guilielmus Bougy (1683 - 1733)
und deren Ehegatten werden. Die Mitgliedschaft ist nicht an ein
Alter gebunden, so daß Neugeborene unmittelbar nach der Geburt von
ihren Eltern angemeldet werden sollten. Kinder werden bis zur Volljährigkeit
beitragsfrei geführt, auf Antrag bis zum Ende ihrer Ausbildung.
Der Beitrag pro Mitglied beträgt 20,- Euro, für Ehepaare 30,- Euro
im Jahr. Eine freiwillige individuelle Erhöhung nach Leistungsfähigkeit
ist jederzeit möglich.
Satzung
§
1 Gründung, Name
1. Der "Familienverband der Familie Bougie" umfasst die dem Verbande
beigetretenen Nachkommen von Guilielmus Bougy (1683 - 1733) und
dessen Ehegattin Gertrudis Diederen.
2. Namensträger im Sinne dieser Satzung sind alle diejenigen Nachkommen
von Guilielmus Bougy und dessen Ehegattin, die den Familiennamen
Bougie / Bogie / Bouget tragen. Als Namensträger gelten unter denselben
Voraussetzungen auch die Söhne und Töchter männlicher wie weiblicher
Bougies / Bogies / Bougets, wenn sie einmal den Familiennamen Bougie
/ Bogie / Bouget getragen haben.
§
2 Zweck des Familienverbandes
1. Zweck des Familienverbandes ist es, den Familienzusammenhalt
zu fördern, gemeinsame Familienbelange zu vertreten, die Familiengeschichte
zu erforschen und zu ergänzen, urkundliches Material für das Familienarchiv
zu sammeln, die Einrichtungen des Familienarchivs mit Rat und Tat
zu unterstützen und Einrichtungen zur Unterstützung von Familienmitgliedern
zu schaffen.
2.
Zur Erreichung seines Zweckes hält der Verband Familientage ab und
gibt "Nachrichtenblätter" heraus.
§3
Sitz und Geschäftsjahr
1. Sitz des Familienverbandes ist Spaubeek.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4
Mitgliedschaft
1. Dem Familienverband können alle Nachkommen des vorgenannten Guilielmus
Bougie sowie deren Ehegatten bzw. Witwen oder Witwer als ordentliche
Mitglieder beitreten
2. Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind unter Beifügung
der die Zugehörigkeit zur Familie darlegenden Unterlagen an den
Vorsitzenden des Verbandes zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch
den Vorstand gemäss § 8, Abs. 6 und 7.
3. Auf Antrag kann der Vorstand dem Familienrat Personen oder Körperschaften,
die an der Verbandsarbeit und ihrem Zweck Interesse haben, zur Aufnahme
als ausserordentliche Mitglieder vorschlagen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt, nachdem die Aufnahme beschlossen
und mitgeteilt ist.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod,
b. durch freiwilligen Austritt mit Beendigung des Geschäftsjahres,
c. durch Ausschluss (vgl. Abs. 6b und § 8, Abs. 7).
6. Die Mitgliedschaft ruht
a. wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht bis zum Jahresende
gezahlt hat,
b. wenn die Rechte als Mitglied durch Beschluss des Vorstandes entzogen
sind, bis zum Entscheid des Familienrates, an den der Auszuschliessende
appellieren kann (vgl. § 8, Abs. 7).
§5
Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet,
1. das Ansehen der Familie zu fördern,
2. die ihn und seine Angehörigen betreffenden Daten dem Familienverband
mitzuteilen, ferner laufend die wichtigen Familienereignisse, wie
Geburten, Taufen, Konfirmationen, Firmungen, Verlobungen, Heiraten,
Todesfälle, Prüfungen usw. in grösstmöglicher Vollständigkeit der
Daten zu melden,
3. Ereignisse, deren Kenntnis für die Familie oder den Familienverband
wichtig sein könnten, dem Familienverband zu berichten,
4. Archivalien oder andere Erinnerungsgegenstände, die für das Familienarchiv
Bougie von Interesse sein könnten, im Falle der beabsichtigten Veräusserung
zuerst dem Familienverband zum Erwerb anzubieten,
5. Den Jahresbeitrag regelmässig unaufgefordert zu Beginn des Jahres
zu zahlen.
§6
Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunfterteilung über familiengeschichtliche
Dinge soweit sie im Familienarchiv nachgewiesen werden können, ferner
das Recht auf Unterstützung in Sachen eigener Familienforschung,
soweit der Familienverband dazu in der Lage ist. Geldaufwendungen
hierfür müssen dem Familienverband ersetzt werden.
2. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, Anregungen beim Vorstand
vorzubringen und bei Familientagen mit abzustimmen. Soll über Anregungen
beim Familientag abgestimmt werden, so sind diese mindestens vierzehn
Tage vorher dem Vorstand bekanntzugeben.
§7
Organe des Familienverbandes
1. Organe des Familienverbandes sind der Vorstand, der Familienrat,
die Versammlung der volljährigen Mitglieder beim Familientag.
2. Sie führen ihr Amt ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes
und des Familienrates können ihre Auslagen erstattet werden.
§8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer
und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende ist stets Namensträger.
2. Der Vorstand wird jeweils vom Familientag neu gewählt. Sein Amt
läuft vom Schluss des Familientages bis zum Schluss des nächsten
Familientages.
3. Fällt ein Vorstandsmitglied vor Abhaltung eines Familientages
aus, so wählt, falls erforderlich, der Familienrat ein Ersatzmitglied
bis zur Bestätigung oder Neuwahl durch den nächsten Familientag.
Die Ersatzwahl durch den Familienrat kann schriftlich erfolgen.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung
der Schriftführer, oder falls auch dieser verhindert ist, der Schatzmeister,
vertreten, jeweils in Einzelvollmacht, den Verband gerichtlich und
aussergerichtlich.
5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der
Beschlüsse des Familientages und die Verwaltung des Verbandsvermögens,
wobei er sich an die Beschlüsse des Familienrates zu halten hat
(vgl. § 11). Er berichtet dem Familienrat mindestens einmal jährlich
über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.
6. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
und schlägt die Aufnahme ausserordentlicher Mitglieder (vgl. § 4,
Abs. 3) dem Familienrat vor.
7. Beabsichtigt der Vorstand, einen Aufnahmeantrag abzulehnen oder
ein Mitglied auszuschliessen, so hat er die Billigung des Familienrates
einzuholen. Diese gilt als erteilt, wenn sie nach Befragen aller
Familienratsmitglieder von dessen einfacher Mehrheit erteilt wird.
Dies kann auch schriftlich geschehen.
§9
Der Familienrat
1. Der Familienrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern unter
Einschluss des Vorsitzenden des Vorstandes, der gleichzeitig Vorsitzender
des Familienrates ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes
nimmt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden auch dessen Funktion
im Familienrat wahr. Der Familienrat ist berechtigt, bis zu drei
weitere Mitglieder zu kooptieren.
2. Die Mitglieder des Familienrates sollen volljährig sein.
3. Die Mitglieder des Familienrates werden auf dem Familientag gewählt.
4. Der Familienrat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung
und beschliesst auf dessen Vorschlag über die Abhaltung des Familientages.
5. Seine Mitglieder sind verpflichtet, auf Wunsch des Vorstandes
besondere Aufgaben im Interesse des Verbandes zu übernehmen.
6. Der Familienrat schlägt dem Familientag die Nachfolge für ausgefallene
Vorstandsmitglieder vor.
7. Der Familienrat ernennt aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern
des Verbandes zwei Kassenprüfer und schlägt dem Familientag die
Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung und
der Verwaltung des Verbandsvermögens vor.
8. Er setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest.
9. Der Familienrat soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Von seinen Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§10
Der Familientag
1. Der Familientag möglichst jährlich statt. Zu ihm wird mindestens
vier Wochen vorher eingeladen.
2. Der Familientag nimmt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung
und die Verwaltung des Verbandsvermögens sowie über besondere Vorgänge
im Verbandsleben entgegen. Er beschliesst über die Entlastung des
Vorstandes und des Familienrates sowie über nach § 6 Abs. 2 rechtzeitig
eingegangene Anregungen der Mitglieder.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen volljährigen
Mitglieder gefasst, soweit nicht im Gesetz oder in dieser Satzung
etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Bei Abstimmungen über die Entlastung des
Vorstandes sind Vorstandsmitglieder, bei Abstimmung über die Entlastung
des Familienrates dessen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
4. Ein Familientag von mindestens zwanzig stimmberechtigten Mitgliedern,
die weder dem Vorstand, noch dem Familienrat angehören, ist beschlussfähig.
5. Über die Beschlüsse des Familientages wird eine Niederschrift
angefertigt, die von mindestens zwanzig Mitgliedern des Familientages
zu zeichnen ist.
§11
Vermögen des Familienverbandes
1. Das Vermögen des Familienverbandes besteht a. aus den Mitteln,
die sich aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und sonstigen
Einnahmen ergeben und b. aus den Archivalien.
2. Über die Verwendung der Mittel legt der Vorstand dem Familienrat
jährlich seine Vorschläge vor.
3. Sämtliche vom Familienarchiv erworbenen Urkunden, Briefe, Bilder,
Andenken, Bücher usw. sind Eigentum des Familienverbandes und grundsätzlich
unverkäuflich. Über etwaige Veräusserungen bestimmt der Familienrat.
4. Leihgaben sind als solche gekennzeichnet im Familienarchiv mitzuverwalten.
§12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden vom Familienrat vorbereitet und bedürfen
zu ihrer Annahme der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Familientages.
©
1998 - 2015 Familienverband Bougie
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